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1 Allgemeine Bestimmungen
1.1. Für den Umfang der Lieferungen
oder Leistungen (im folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen
schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende
(im folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.
1.2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im
folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentums- und
urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen
dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich
gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt
wird, diesem auf Verlagen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1.1
und 1.2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen
jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer
zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
1.3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar
sind.
2 Preise und Zahlungsbedingungen
2.1. Die Preise verstehen sich grundsätzlich,
wenn nicht anders ausgewiesen, ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich
der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.2. Hat
der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas
anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung
alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport
des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
2.3. Zahlungen
sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
2.4. Der
Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
3 Eigentumsvorbehalt
3.1. Die Gegenstände der Lieferungen
(Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher
ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die
Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der
Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte
freigeben.
3.2. Während
des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung
oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern
im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet,
dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den
Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn
dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3.3. Bei
Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen
Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
3.4. Bei
schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme
berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme
bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der
Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag,
es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.
4 Fristen für Lieferung und Verzug
4.1. Die Einhaltung von vereinbarten
Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom
Besteller zu liefernden Unterlagen, insbesondere von Plänen, sowie die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen
durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig
erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht,
wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
4.2. Ist
die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung,
Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung,
zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
4.3. Kommt
der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht,
dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für
jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens
5 % des Preises für den
Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen
Betrieb genommen werden konnte.
4.4. Entschädigungsansprüche
des Bestellers, die über die in Nummer 4.3 genannten Grenzen hinausgehen,
sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem
Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend
gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers
ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt
nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt
unberührt.
4.5. Werden
Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller
für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises
der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet
werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den
Vertragsparteien unbenommen.
5 Entgegennahme
Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche
Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
6 Gewährleistung
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer wie folgt:
6.1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, deren
Brauchbarkeit innerhalb von zwölf Monaten - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer
- vom Tage des Gefahrübergangs an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.
6.2. Gewährleistungsansprüche
verjähren zwölf Monate nach Mitteilung der Rüge, diese ist dem Lieferer
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6.3. Bei
Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln
stehen. Gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, kann
der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend
gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
6.4. Zur
Mängelbeseitigung ist dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit
zu gewähren. Wird ihm dies verweigert, ist er insoweit von der Gewährleistung
befreit.
6.5. Wenn
der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lässt,
ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des
Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
6.6. Die
Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden,
die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Werden vom Besteller
oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen
keine Gewährleistung.
6.7. Die
Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen
oder Ersatzleistungen sechs Monate; sie läuft mindestens bis zum Ablauf
der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Sie
verlängert sich für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht
zweckdienlich betrieben werden können, um die Dauer der Betriebsunterbrechung,
die durch die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung verursacht
wird.
6.8. Die
in den Nummern 6.1,6.2 und 6.7 genannten Fristen gelten nicht, soweit
das Gesetz gemäß § 638 BGB längere Fristen vorschreibt.
6.9. Weitere
Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen
Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen; Artikel 9 (Sonstige Haftung)
bleibt jedoch unberührt.
8 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
Wird dem Lieferer die ihm obliegende
Lieferung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der
Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt
sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen
Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen
Betrieb genommen werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens
zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum
Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
9 Sonstige Haftung
Schadensersatzansprüche des Bestellers,
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung,
aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B., nach dem
Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit,
des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10 Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der
Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar
oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Osnabrück.
11 Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher
Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare
Härte für eine Partei darstellen würde.
Allgemeine Lieferbedingungen PYROTEC
GmbH, Stand 11.2004
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